12 Tipps für die maximale Rückerstattung

Frankfurt Das Jahr 2021 neigt sich dem Ende entgegen und damit laufen auch einige Steuervorteile aus. Nicht nur deshalb lässt sich bei der eigenen Steuererklärung bis Silvester oft noch was rausholen. Das Finanzamt berechnet die Lohnsteuer auf Basis des Gehalts. Und diese Vorauszahlung ist oft zu hoch, denn viele Ausgaben können steuerlich geltend gemacht werden. Das heißt, sie werden entweder vom zu versteuernden Einkommen oder von der Steuerlast direkt abgezogen. Wer schlau ist, kann seine Steuern verringern und gegebenenfalls eine höhere Rückerstattung rausholen.

Für all diese Kosten ist der richtige Zeitpunkt entscheidend. Je nachdem, wie stark die anrechenbaren Beträge schon ausgenutzt wurden, kann es sinnvoll sein, Ausgaben noch vorzuziehen oder sie lieber ins nächste Jahr zu schieben.

Aufwendungen für Dienstleistungen rund um Haus und Haushalt werden direkt von der Steuerlast abgezogen. Hier profitieren alle Steuerpflichtigen gleichermaßen. Sind die abzugsfähigen Kosten größer als die Steuerschuld, verfällt allerdings der Rest.

Werbungskosten, Spenden, Sonderausgaben für Gesundheit, Betreuung oder Altersvorsorge senken dagegen das zu versteuernde Einkommen, auf dessen Basis die Steuerlast neu berechnet und die Differenz erstattet wird. „Damit können Spitzenverdiener hier mehr profitieren, denn bei ihnen macht sich eine Senkung des zu versteuernden Einkommens in einer stärkeren Steuerrückerstattung bemerkbar“, erklärt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine. Das liegt an der Progression der Steuersätze. Hinzu kommt: Sind diese Ausgaben in einem Jahr so hoch, dass die Steuer auf einen negativen Betrag festgesetzt wird, kann der Steuerpflichtige die Verluste ins nächste Jahr vortragen und dann beispielsweise die übrig gebliebenen Werbungskosten geltend machen. Das kommt zum Beispiel bei Studierenden regelmäßig vor, die ihre Studiengebühren als Werbungskosten ansetzen.

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Daher gilt: Wer im kommenden Jahr weniger Geld zur Verfügung haben wird – sei es durch Rente, Elternzeit oder auch Arbeitslosigkeit – zahlt auch weniger oder gar keine Einkommensteuer und kann möglicherweise gewisse Ausgaben nicht mehr in gleichem Maße steuermindernd nutzen. Diejenigen sollten versuchen, steuerwirksame Ausgaben noch in diesem Jahr zu tätigen.

Das Handelsblatt gibt einen Überblick, wie sich kurz vorm Jahresende 2021 noch Steuern sparen lassen:

Abfindung: Bei Mehrverdienst auszahlen lassen

Das richtige Timing bei der Auszahlung der Abfindung entscheidet darüber, wie viel dem Fiskus von der Extrazahlung in den Schoß fällt. Wie man am meisten Steuern spart, hängt vom aktuellen Steuersatz ab. Und davon, wie hoch das Einkommen im laufenden Jahr und im kommenden Jahr ist. „Wer im nächsten Jahr durch einen Jobwechsel mehr verdienen wird, sollte sich die Abfindung noch im alten Jahr auszahlen lassen“, erklärt Rauhöft eine Faustregel. „Wenn jemand weniger verdienen wird, lohnt es sich, den optimalen Auszahlungszeitunkt vom Profi ausrechnen zu lassen.“

Betreuung: Homeschooling steuerlich geltend machen

Der Lockdown im ersten Halbjahr, als vor allem die Schulen geschlossen waren, brachte viele Eltern in große Schwierigkeiten. Der Arbeitgeber darf seine Mitarbeiter, die Kinder bis 14 Jahre oder Pflegebedürftige zu betreuen haben, in „außergewöhnlichen Situationen“ mit zusätzlich bis zu 600 Euro steuerfrei unterstützen, wenn der Arbeitnehmer die Kosten nachweist.
Unabhängig von diesem Betrag können Eltern pro Jahr pro Kind bis 14 Jahre bis zu 6000 Euro an Betreuungskosten steuerlich geltend machen. Dazu zählen auch private Anbieter. Zwei Drittel davon, also maximal 4000 Euro, können vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden.

Corona-Bonus: Bis zu 1500 Euro sind steuerfrei

Jeder Arbeitnehmer kann während der Pandemie einen steuerfreien Bonus seines Arbeitgebers in Höhe von maximal 1500 Euro erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass es sich wirklich um eine zusätzliche Prämie handelt, die nicht zum regulären Gehalt gehört. Weihnachtsgeld oder der Jahresbonus gehören nicht dazu.

„Eine Stückelung auf mehrere Auszahlungen ist dabei möglich“, erklärt der Bund der Steuerzahler (BdSt). Insgesamt könne der Höchstbetrag aber nur einmal geltend gemacht werden. Es lohnt sich also, den Chef gegebenfalls daran zu erinnern, wenn er den Betrag noch nicht ausgeschöpft hat. Der Steuervorteil läuft Ende März 2022 aus.

Dienstleistungen im Haushalt: Zahlungszeitpunkt ist entscheidend

Jeweils 20 Prozent der Aufwendungen am Haus und im Haushalt können Steuerpflichtige jedes Jahr beim Finanzamt einreichen, die Beträge werden dann direkt von den bereits gezahlten Steuern abgezogen und zurückerstattet. Dabei gelten allerdings verschiedene Höchstsummen.
Am meisten Steuern sparen lassen sich mit den sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen. Dazu zählen Au-pair, Gärtner, Winterdienst, aber auch eine ambulante Pflegekraft oder eine selbstständige Putzhilfe. Mit deren Lohnkosten lässt sich die Steuerlast um bis zu 4000 Euro senken. Wichtig hierbei ist der Zeitpunkt der Zahlung, nicht das Rechnungsdatum.
Extratipp für Mieter: Sie können auch die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen aus ihren Mietnebenkosten absetzen, beispielsweise Hausreinigung oder Winterdienst, rät das Portal Finanztip.
Wer einen Minijobber als dauerhafte Unterstützung beschäftigt, kann von dessen Lohn maximal 510 Euro steuerlich absetzen. Durch Handwerkerkosten – mit Ausnahme der Ausgaben für Material – kann die Steuerzahlung um maximal 1200 Euro sinken. Auch hier entscheidet immer der Zeitpunkt der Zahlung. „Bei größeren Arbeiten ist es auch möglich, im alten Jahr eine Abschlagszahlung zu leisten und den Rest erst im kommenden Jahr zu zahlen“, weiß der BdSt.
Wichtig für alle unverheirateten Paare: Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge für haushaltsnahe Dienstleistungen, Minijob und Handwerker insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.

Eigentümer: Energetische Sanierung und Wohnungsneubau werden gefördert

Seit 2020 wird der Austausch von Heizungen, der Einbau neuer Fenster oder die Dämmung von Dächern steuerlich stärker gefördert. Ebenfalls 20 Prozent der angefallenen Kosten – diesmal für Material und Arbeitslohn – und bis zu 40.000 Euro können über drei Jahre verteilt von der Steuerlast abgezogen werden. „Die Ausgaben dürfen jedoch nicht gleichzeitig auch als Handwerkerkosten geltend gemacht werden“, warnt Rauhöft.

Private Investorinnen und Investoren können noch bis Jahresende von einer Sonderabschreibung profitieren. Wer neuen Mietwohnraum schafft, kann vier Jahre lang maximal je fünf Prozent der Gebäudekosten als Sonderabschreibung absetzen – zusätzlich zur normalen Abschreibung von zwei Prozent im Jahr – macht insgesamt 28 Prozent.

Gesundheitskosten: Hohe Kosten für Brillen und Kuren absetzen

Die Krankenkassen knausern, aber der Fiskus hilft. Die Kosten für Zahnersatz, Brillen, Kuren oder Heilpraktikerbehandlungen müssen Patienten zu großen Teilen übernehmen. In der Steuererklärung dürfen sie jedoch als „außergewöhnliche Belastungen“ geltend gemacht werden. Bei Eltern umfasst das auch entsprechende Ausgaben für ihre Kinder. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen den „zumutbaren Eigenanteil“ überschreiten.

Dieser Eigenanteil richtet sich nach der Höhe der Einkünfte (abzüglich etwaiger Freibeträge), dem Familienstand und der Anzahl der Kinder. Für einen alleinerziehenden Mann mit einem Kind und einem Jahreseinkommen von 40.000 Euro liegt der Eigenanteil bei rund 1000 Euro. Eine Familie mit zwei Kindern und einem Einkommen von 90.000 Euro pro Jahr muss rund 3000 Euro an Gesundheitskosten komplett aus eigener Tasche zahlen.

Steuerzahler und -zahlerinnen sollten also einen Kassensturz machen und wenn sie kurz vor der Schwelle sind, noch in diesem Jahr eine neue Brille kaufen oder eine Zahnarztbehandlung zahlen. „Wer weit unter der Belastungsgrenze liegt, sollte Anschaffungen – soweit dies möglich ist – ins nächste Jahr verschieben“, rät der BdSt.

Tragen Sie trotzdem alle Gesundheitskosten ab dem ersten Euro in der Steuererklärung ein, denn beim Bundesfinanzhof ist ein Verfahren zum zumutbaren Eigenanteil anhängig (Az. VI R 18/19).

Kapitaleinkünfte: Freibetrag nutzen und Steuern optimieren

Banken verrechnen die Gewinne und Verluste aus allen Konten und Depots eines Kunden nach bestimmten Regeln automatisch steuerschonend. Erst wenn der Saldo den Freibetrag von 801 Euro pro Jahr übersteigt, führen sie Abgeltungsteuer ab. Dafür muss die Kundin vorab einen Freistellungsantrag erteilt haben, wenn nötig bei mehreren Instituten. Andernfalls kann sie die zu viel gezahlten Steuern über die Steuererklärung zurückholen. Die Mühe kann umgehen, wer vor dem Jahresende prüft, wo die Freistellungsaufträge wie weit ausgeschöpft sind und diese gegebenenfalls noch anpasst.

Anleger, die ihre Konten und Depots auf mehrere Institute verteilt haben, sollten sich anfallende Miese bescheinigen lassen. Damit können Verluste aus dem Depot einer Bank mit Gewinnen bei einer anderen Bank steuermindernd verrechnet werden. Den Antrag auf Verlustbescheinigung muss bis zum 15. Dezember gestellt werden.

Eine Ausnahme gibt es bei Totalverlusten aus Aktien, Optionsscheinen und Knock-out-Zertifikaten. Diese dürfen bis 20.000 Euro mit Gewinnen aus Kapitalanlagen verrechnet werden. Dies erfolgt jedoch ausschließlich über die Steuererklärung. Das Gleiche gilt für Verluste aus Termingeschäften.

Steuerzahler mit einem Jahreseinkommen von bis zu 9744 Euro (2021) zahlen keine Einkommenssteuer. Sie können sich außerdem von der Abgeltungssteuer befreien lassen, indem sie eine Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt beantragen. Diese gilt drei Jahre. Alle anderen sollten den Freibetrag von 801 Euro jährlich ruhig ausnutzen. Ungenutzte Beträge können nicht auf Folgejahre übertragen werden. Daher „ist es ratsam, bei hohen Gewinne am Kapitalmarkt, diese auch bis zu dieser Höhe zu realisieren“, empfiehlt der BdSt. Das kann zum Beispiel bedeuten, Fonds-Anteile entsprechend zu verkaufen, dass ein Gewinn von 801 Euro realisiert wird. danach kann der Veräußerungserlös direkt wieder investiert werden.

Spenden: Schriftlichen Nachweis bereit halten

Wer Gutes tut, den belohnt der Fiskus. Bis zu 20 Prozent ihrer Einkünfte (abzüglich etwaiger Freibeträge) dürfen Arbeitnehmer jedes Jahr spenden und können dies voll absetzen, das heißt ihr zu versteuerndes Einkommen um exakt die Spendensumme reduzieren. Diesen Betrag können Sie also bis zum Jahresende noch ausschöpfen. Übrig gebliebene Beträge lassen sich auf die Folgejahre vortragen.

Für Spenden bis 300 Euro ist keine formale Zuwendungsbescheinigung nötig, es genügt der Kontoauszug und ein Beleg der Spendenorganisation. Kommt das Geld Betroffenen der Coronakrise oder Flutopfern zugute – egal in welcher Höhe –, ist ebenfalls kein formaler Nachweis nötig.
Grundsätzlich braucht der Spendennachweis nicht mehr der Einkommensteuererklärung beigefügt zu werden, die Bescheinigung muss dem Finanzamt nur noch auf Anforderung vorgelegt werden. Dafür muss sie mindestens ein Jahr lang nach Bekanntgabe des Steuerbescheids aufbewahrt werden.

Steuervorteile für Ehepaare: Steuerklassen überdenken

Verheiratete können nicht nur das Bett, sondern auch die Einkommensteuer teilen und sparen so meist viel Geld. Wer noch bis zum 31.12. heiratet, kann den Splittingtarif schon für 2021 nutzen. Eine standesamtliche Trauung genügt.
Auch getrennt lebende Paare können 2021 noch in den Genuss der Steuervergünstigung kommen. Bedingung: Bis Silvester müssen sie einen ernst gemeinten Versöhnungsversuch unternehmen. Laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs kann dieser steuerlich sogar dann zählen, wenn ein Ehegatte nach wenigen Wochen wieder aus der gemeinsamen Wohnung auszieht (Az: VI R268 94).
Jedes Jahr dürfen Ehepaare zudem neu entscheiden, ob sie getrennt oder zusammen veranlagt werden möchten. Die Steuerklassen können sie seit 2020 sogar mehrmals im Jahr wechseln. Der Antrag dafür kann online bei www.elster.de gestellt werden. Mehr Infos zu den Steuerklassen finden Sie hier.

Wichtig: Lohnersatzansprüche wie Arbeitslosen- oder Elterngeld hängen auch vom zuvor bezogenen Nettolohn ab. „Wer eine Arbeitslosigkeit befürchtet oder Nachwuchs plant, sollte frühzeitig über einen Steuerklassenwechsel nachdenken, um seinen Nettoarbeitslohn zu erhöhen“, rät Rauhöft. Denn dann erhöhen sich auch die Lohnersatzansprüche.

Steuererklärung machen: Das Finanzamt nimmt Erklärungen bis 2017 an

Um überhaupt Geld vom Finanzamt zurückzubekommen, müssen Arbeitnehmer eine Steuererklärung einreichen. Die Mühe lohnt sich. Laut Statistischem Bundesamt überwies der Fiskus nach den jüngsten verfügbaren Daten im Jahr 2017 im Schnitt 1051 Euro zurück. Arbeitnehmer, die nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, dürfen sich vier Jahre Zeit lassen. Bis 31. Dezember 2021 können sie also noch ihre Steuererklärungen für die Jahre ab 2017 beim Finanzamt nachreichen.
Und dann winkt sogar ein Bonbon, denn das Finanzamt muss auf eine Steuerrückerstattung Zinsen zahlen. Doch Vorsicht, wer zur Nachzahlung aufgefordert wird, der bekommt Nachzahlungszinsen in der gleichen Höhe aufgebrummt. Zuletzt lag der Zinssatz bei 0,5 Prozent, dieser wurde jedoch als verfassungswidrig eingestuft und muss nun neu festgelegt werden. Gut zu wissen: „Kommt es bei einer freiwilligen Steuererklärung zu einer Nachzahlung zuungunsten des Steuerzahlers, kann der Antrag zurückgenommen werden“, weiß der BdSt.

Vorsorge: Zulagen prüfen

Der Staat legt bei der privaten Vorsorge oft eine Schippe drauf. Die Arbeitnehmer-Sparzulage für vermögenswirksame Leistungen kann bis Ende 2021 noch rückwirkend bis für das Jahr 2017 beantragt werden. Bei der Wohnungsbauprämie funktioniert das nur noch für 2019 und 2020.
Wer bis Jahresende einen Riester-Renten-Vertrag abschließt, kann noch die kompletten Zulagen für dieses Jahr einstreichen. Auch bei bestehenden Riester-Verträgen lohnt sich eine Prüfung. Denn wenn sich das Gehalt erhöht hat oder eine Kinderzulage wegfällt, kann die Einzahlung unter den Mindesteigenbeitrag fallen, und dann werden Zulagen gekürzt.
Wer Geld übrig hat, kann zusätzliches Geld in seine anderen Rentenverträge stecken, denn die Beiträge dafür lassen sich in diesem Jahr mit bis zu 92 Prozent als Sonderabgaben absetzen. Einzige Voraussetzung: Die Summe aus Rürup-Beiträgen, Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung und bei anderen Versorgungswerken beträgt maximal 25.787 Euro.

Werbungskosten: AfA-Tabellen berücksichtigen

Steuerabzug gibt es auch für beruflich veranlasste Ausgaben, den sogenannten Werbungskosten, sofern sie 1000 Euro übersteigen. Machen Sie daher jetzt einen Kassensturz. Ist die Schwelle schon in Sichtweite, sollten Sie Ausgaben eher vorziehen.

Zu den Werbungskosten zählen Fahrten zum Arbeitsplatz mit je 30 Cent je Kilometer, Weiterbildungen, Fachliteratur und Büromaterial. Viele Arbeitnehmer haben während der Pandemie von zu Hause gearbeitet. Wer kein separates Arbeitszimmer hat, kann pro Tag fünf Euro, max 600 Euro im Jahr, als als Homeoffice-Pauschale ansetzen. Wer ein eigenes Arbeitszimmer hat, kann für die anteilige Miete bis zu 1250 Euro geltend machen.

„Geringwertige Wirtschaftsgüter“ können Sie bis zu einem Betrag von 800 Euro netto sofort steuerlich absetzen. Das gilt seit 2021 auch für Computer, ähnliche technische Geräte und Software in unbegrenzter Höhe. Teurere Güter müssen über mehrere Jahre verteilt abgeschrieben werden. Die Zeiträume richten sich nach den sogenannten AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums. Zu beachten: Die Ware muss bis 31.12. geliefert sein, es genügt nicht die Bezahlung.

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